meldepflichtige Ereignisse

"Ereignis", "Störung", "Störfall"?

Zur Einordnung von meldepflichtigen Ereignissen


In der Medienberichterstattung zur Darstellung von Ereignissen in Kernkraftwerken werden die unterschiedlichsten Begriffe verwendet: "Panne", "Störung", "Störfall" usw. Wie aber werden meldepflichtige Ereignisse in Deutschland sicherheitstechnisch eingeordnet?


Kommt es in einem deutschen Kernkraftwerk zu einem meldepflichtigen Ereignis, so wird dies vom Betreiber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde in den Bundesländern angezeigt. Von der Aufsichtsbehörde werden die meldepflichtigen Ereignisse abschließend bewertet. Diese werden nachfolgend aufgeführten Meldekategorien zugeordnet:

 Kategorie Meldefrist
 Kategorie S  Sofortmeldung - Meldefrist unverzüglich

Der Kategorie S sind solche Ereignisse zuzuordnen, die der Aufsichtsbehörde sofort gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch Ereignisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
 Kategorie E  Eilmeldung - Meldefrist innerhalb von 24 Stunden

Der Kategorie E sind solche Ereignisse zuzuordnen, die zwar keine Sofortmaßnahmen der Aufsichtsbehörde verlangen, deren Ursache aber aus Sicherheitsgründen geklärt und in angemessener Frist behoben werden muss. Dies sind z.B. Ereignisse, die sicherheitstechnisch potenziell - aber nicht unmittelbar - signifikant sind.
 Kategorie N  Normalmeldung -? Meldefrist innerhalb von 5 Tagen

Der Kategorie N sind Ereignisse von untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung zuzuordnen. Diese Ereignisse gehen im allgemeinen nur wenig über routinemäßige betriebstechnische Ereignisse hinaus. Sie werden erfasst und ausgewertet, um eventuelle Schwachstellen bereits im Vorfeld zu erkennen.
 Kategorie
V
 Vor der Beladung des Reaktors mit Brennelementen - Meldefrist innerhalb von 10 Tagen

Der Kategorie V sind alle meldepflichtigen Ereignisse während der Errichtung eines Kernkraftwerkes zuzuordnen, über die die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb der Anlage informiert werden muss

Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

Zudem werden meldepflichtige Ereignisse in die internationale Bewertungsskala, der International Nuclear Event Scale ("INES"), der Internationalen Atomenergieorganisation eingestuft. INES ermöglicht es der Öffentlichkeit, sich auf leicht verständliche Art und Weise über die sicherheitstechnische Bedeutung eines meldepflichtigen Ereignisses ein Bild zu machen. INES umfasst die Stufen 1 bis 7 (siehe Grafik) sowie die Stufe 0 für Ereignisse mit geringer oder ohne sicherheitstechnische Bedeutung.

Systematik der internationalen Bewertungsskala (INES)
"International Nuclear Event Scale" (INES) - internationale Bewertungsskala

 Stufe / Kurzbezeichnung  Erster Aspekt:
Radiologische Auswirkungen außerhalb der Anlage
 Zweiter Aspekt:
Radiologische Auswirkungen innerhalb der Anlage
 Dritter Aspekt:
Beeinträchtigung der Sicherheitsvorkehrungen
7
Katastrophaler Unfall
 Schwerste Freisetzung:

Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt in einem weiten Umfeld
   
6
Schwerer Unfall
 Erhebliche Freisetzung:

Voller Einsatz der Katastrophenschutz-
maßnahmen
   
5
Ernster Unfall
 Begrenzte Freisetzung:

Einsatz einzelner Katastrophenschutz-
maßnahmen
 Schwere Schäden am Reaktorkern / an den radiologischen Barrieren  
4
Unfall
 Geringe Freisetzung:

Strahlenexposition der Bevölkerung etwa in der Höhe der natürlichen Strahlenexposition
 Begrenzte Schäden am Reaktorkern / an den radiologischen Barrieren

Strahlenexposition beim Personal mit Todesfolge
 
3
Ernster Störfall
 Sehr geringe Freisetzung:

Strahlenexposition der Bevölkerung in Höhe eines Bruchteils der natürlichen Strahlenexposition
 Schwere Kontaminationen

Akute Gesundheitsschäden beim Personal
 Beinahe Unfall

Weitgehender Ausfall der gestaffelten Sicherheitsvorkehrungen
2
Störfall
   Erhebliche Kontamination

Unzulässig hohe Strahlenexposition beim Personal
 Störfall

Begrenzter Ausfall der gestaffelten Sicherheitsvorkehrungen
1
Störung
     Abweichung von den zulässigen Bereichen für den sicheren Betrieb der Anlage
0      Keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)